Schlichtung

 

Gütestelle nach Bayer. Schlichtungsgesetz

Obligatorisch bei 

Nachbarstreitigkeiten gem. Art 1, Zi. 1 BaySchlG 

Verletzung der persönlichen Ehre gem. Art 1, Zi. 2 BaySchlG

Ansprüche nach Abschnitt 3 GleichbehandlungsG gem Art 1, Zi 3 BaySchlG

 

 

Schlichtungsanwalt für den Ausgleich e.V.  

Täter-Opfer-Ausgleich mit Schadenswiedergutmachung - Voraussetzungen:

weitgehend klarer Sachverhalt 

Anerkenntnis des Schadens durch den Täter

Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts in Bayern

 

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